Die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft (NWDUG) wurde 1948 unter der Nr. 128 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen. Ihre Gründung erfolgte vor dem
Hintergrund von nach dem Ende des 2. Weltkriegs entwickelten Planungen, Wilhelmshaven zu einem Hochschul- und Forschungsstandort auszubauen. Die NWDUG setzte sich insbesondere für die Ansiedlung von
Hochschulinstituten aber auch von außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Raum Wilhelmshaven ein, förderte wissenschaftliche Arbeiten über den Küstenraum und deren Veröffentlichung und vergab
aber auch Studiendarlehen für Studierende.
Auch heute noch setzt sich die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in Nordwestdeutschland ein; der Raum Wilhelmshaven mit seinen
wissenschaftlichen Einrichtungen steht dabei nach wie vor im Mittelpunkt.
Darüber hinaus setzt sich die NWDUG für die Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse an die Allgemeinheit ein. Dies erfolgt in erster Linie durch die Organisation bzw. die Unterstützung von
wissenschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Vorträgen, Exkursionen), durch die Einwerbung von Sponsorenmitteln und durch Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 1 (Name und Sitz)
Die Gesellschaft führt den Namen „Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft“ (NWDUG) und ist am 29.06.1948 unter der Nr. 128 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen
worden.
Der Sitz der Gesellschaft ist Wilhelmshaven.
§ 2 (Zweck)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in ihrem Raum. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der Gesellschaft können Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eintritt und Austritt müssen dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Bei einem Austritt sind die Mitgliedsbeiträge
bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegen solche Mitglieder ausgesprochen werden, die das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder ihren Bestrebungen zuwiderhandeln.
§ 4 (Organe der Gesellschaft)
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand (§ 26 BGB) und der Gesamtvorstand.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Es ist den Vereinsmitgliedern möglich, an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt werden. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf einberufen.
Mitgliederversammlungen müssen mit einer 7-Tagesfrist durch persönliche schriftliche oder elektronische Einladung der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von Ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Der Vorstand beruft zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen „Wissenschaftlichen Beirat“ und eine/n Geschäftsführer/-in. Der „Wissenschaftliche Beirat“ tritt auf Wunsch des Vorstandes zusammen und berät ihn in fachlichen Angelegenheiten.
§ 6 a (Gesamtvorstand)
Der Gesamtvorstand besteht aus
dem Vorstand gem. § 6 der Satzung
und 9 Beisitzern, von denen 6 gem. § 5 der Satzung gewählt werden und 3 auf Vorschlag der Stadt Wilhelmshaven (jeweils für die Dauer der Legislaturperiode des Rates) vom Vorstand berufen werden.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er verteilt unter sich die geschäftlichen Aufgaben. Der Gesamtvorstand wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder einer/m der Stellvertreter/innen schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen.
Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn dieses von 3 Mitgliedern des Gesamtvorstandes verlangt wird. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so ist der/die nach Lebensjahren älteste Beisitzer/-in berechtigt, die Einberufung vorzunehmen.
§ 7 (Beitrag)
Der jährliche Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr
neu festgesetzt werden.
§ 8 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 9 (Beschlüsse)
Die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung
ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes der Gesellschaft sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Geschäftsführer/-in zu unterschreiben.
§ 10 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines mit dreiviertel Mehrheit gefassten Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
§ 11 (Auflösung)
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einen mit dreiviertel Mehrheit gefassten Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die in ihr vertretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Verhältnis ihres
Beitragsaufkommens. Diese Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung der Wissenschaft verwendet werden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 29. März 2023
Beglaubigt:
Prof. Dr. Hauke
Jöns
Dr. Moritz Mennenga
Vorsitzender des Vorstandes Geschäftsführer
Ab 01.08.2023 Eintragung Amtsgericht Oldenburg, VR 130012