Die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft (NWDUG) wurde 1948 unter der Nr. 128 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen. Ihre Gründung erfolgte vor dem
Hintergrund von nach dem Ende des 2. Weltkriegs entwickelten Planungen, Wilhelmshaven zu einem Hochschul- und Forschungsstandort auszubauen. Die NWDUG setzte sich insbesondere für die Ansiedlung von
Hochschulinstituten aber auch von außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Raum Wilhelmshaven ein, förderte wissenschaftliche Arbeiten über den Küstenraum und deren Veröffentlichung und vergab
aber auch Studiendarlehen für Studierende.
Auch heute noch setzt sich die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in Nordwestdeutschland ein; der Raum Wilhelmshaven mit seinen
wissenschaftlichen Einrichtungen steht dabei nach wie vor im Mittelpunkt.
Darüber hinaus setzt sich die NWDUG für die Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse an die Allgemeinheit ein. Dies erfolgt in erster Linie durch die Organisation bzw. die Unterstützung von
wissenschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Vorträgen, Exkursionen), durch die Einwerbung von Sponsorenmitteln und durch Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 1 (Name und Sitz)
Die Gesellschaft führt den Namen „Nordwestdeutsche Universitätsgesellschaft“ (NWDUG) und ist am 29.06.1948 unter der Nr. 128 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven
eingetragen worden.
Der Sitz der Gesellschaft ist Wilhelmshaven.
§ 2 (Zweck)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in ihrem Raum. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung der wissenschaftliche Institute und Einrichtungen in den Mitglieds-gemeinden
Mitwirkung bei der Errichtung wissenschaftlicher Hochschulen und Institute in den Mitgliedsgemeinden
Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über den Küstenraum
Vergabe von Studiendarlehen für Studenten aus den Mitgliedsgemeinden
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z.B. Vorträgen, Exkursionen)
Förderung wissenschaftlicher Veröffentlichungen
das Interesse an allgemein wichtigen Fragen der Medizin und der Naturwissen-schaft lebendig zu erhalten (Ziele der Medizinisch-Naturwissenschaftlichen Gesellschaft Wilhelmshaven;
gegründet am 02.03.1948, aufgelöst am 04.11.1987)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der Gesellschaft können Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Eintritt und Austritt müssen dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Bei einem Austritt sind die
Mitgliedsbeiträge bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
Der Ausschluß kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegen solche Mitglieder ausgesprochen werden, die das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder ihren Bestrebungen
zuwiderhandeln.
§ 4 (Organe der Gesellschaft)
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand (§ 26 BGB) und der Gesamtvorstand.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.
Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
Wahl des Vorstandes und die Wahl von 6 Beisitzern des Gesamtvorstandes für die Dauer von 3 Jahren;
Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren;
Genehmigung des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und deren Wahl für das jeweils nächste Geschäftsjahr;
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt werden. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung bei Bedarf einberufen.
Mitgliederversammlungen müssen mit einer 7-Tagesfrist durch persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden, 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Jede/r von Ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Der Vorstand beruft zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen „Wissenschaftlichen Beirat“ und eine/n Geschäftsführer/-in. Der „Wissenschaftliche Beirat“ tritt auf Wunsch des Vorstandes zusammen und berät ihn in fachlichen Angelegenheiten.
§ 6 a (Gesamtvorstand)
Der Gesamtvorstand besteht aus
dem Vorstand gem. § 6 der Satzung
9 Beisitzern, von denen 6 gem. § 5 der Satzung gewählt werden und 3 auf Vorschlag der Stadt Wilhelmshaven (jeweils für die Dauer der Legislatur-periode des Rates) vom Vorstand
berufen werden.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er verteilt unter sich die geschäftlichen Aufgaben.
Der Gesamtvorstand wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder einer/m der Stellvertreter/innen schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen.
Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn dieses von 3 Mitgliedern des Gesamtvor-standes verlangt wird. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen,
so ist der/die nach Lebensjahren älteste Beisitzer/-in berechtigt, die Einberufung vorzunehmen.
§ 7 (Beitrag)
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt für
Einzelpersonen 50,- DM / ab 01.01.2002
= 26 EURO
Ehepaare 80,- DM / ab
01.01.2002 = 41 EURO
Juristische Personen 200,- DM / ab 01.01.2002 = 103 EURO
Der Beitrag kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt werden.
§ 8 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 9 (Beschlüsse)
Die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes der Gesellschaft sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Geschäftsführer/-in zu unterschreiben.
§ 10 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines mit dreiviertel Mehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 11 (Auflösung)
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einen mit dreiviertel Mehrheit gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die in ihr vertretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts im
Verhältnis ihres Beitragsaufkommens. Diese Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung der Wissenschaft verwendet werden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28. März 2001
Beglaubigt:
Dr. Michael von
Teichman
Hans-Wilhelm Berner
Vorsitzender des Vorstandes Geschäftsführer
Ab 01.08.2005 Eintragung Amtsgericht Oldenburg, VR 130012